Satzung

des

Bürgervereins Freiburg-Landwasser e. V.

Gemeinnütziger Verein

 

Stand 04/2024

 

geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung

vom 15.05.2023 sowie 25.04.2024

 

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf geschlechtsbezogene Differenzierung verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)   Der Verein trägt den Namen „Bürgerverein Freiburg-Landwasser e. V.“ und hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1)   Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.

(2)   Der Verein kann sich aller Anliegen in seinem Gebiet und solcher Anliegen außerhalb seines Gebietes annehmen, die für den Verein und seine Mitglieder von wesentlichem Interesse sind.

(3)   Er setzt sich insbesondere die Gestaltung und Förderung des kulturellen und öffentlichen Lebens im Stadtteil Landwasser zum Ziel als auch das Wohnen in einem familien- und kinderfreundlichen Umfeld.

Er fördert die Zusammenarbeit der Vereine und Einrichtungen, den Gemeinsinn und die Zusammengehörigkeit aller Generationen und Kulturen.

(4)   Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

(5)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)   Der Verein arbeitet mit der Arbeitsgemeinschaft der Freiburger Bürgervereine zusammen.

(7)   Für bestimmte Themenbereiche könnenArbeitsgemeinschaften gegründet werden. Diese müssen nicht von Vorstandsmitgliedern geleitet werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1)   Der Verein besteht aus:

a)     ordentlichen Mitgliedern

b)     fördernden Mitgliedern

c)      Ehrenmitgliedern

d)     Juristischen Personen.

(2)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder online mittels Aufnahmeantrag zu beantragen.

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Vorstands.

(3)   Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Stadtteil Landwasser erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 (1)   Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a)     Austritt (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)

b)     Ausschluss aus dem Verein

c)      Tod des Mitglieds

d)     Auflösung des Vereins.

 (2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monatzulässig.

 (3)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimaliger schriftlich erteilter Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt hat.

 (4)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Satzungsbestimmungen grob zuwiderhandelt oder sonstige Interessen und das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt. Der entsprechende Beschluss ist vom Vorstand zu fassen.

Der Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung an den Vorstand erfolgen.

  

§ 5

Mitgliedsbeitrag

 (1)   Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn des Kalenderjahres für das gesamte Jahr fällig. Er ist bis spätestens zum 31.03. des Jahres zu bezahlen.

Beim Erwerb der Mitgliedschaft während des Kalenderjahres ist der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

 (2)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 (3)   In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand von der Beitragspflicht befreien.

  

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Jedes volljährige Mitglied hat volles Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)   Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins an.

  

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

(1)  Der Vorstand wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung abhalten.

(2)  Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Sie ist mindestens zehn (10) Tage vor dem Tag der Versammlung zu versenden. Die Einladung wird versandt an die letzte bekannte E-Mail-Adresse eines jeden Mitglieds und, ist eine solche nicht vorhanden oder bekannt, schriftlich an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds.

(3)  Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(4)  Jedes Vereinsmitglied kann vor oder zu Beginn der Mitgliederversammlungen eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

(5)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes volljährige Mitglied und jede juristische Person hat eine Stimme.

(7)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nichts Anderes geregelt ist.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)     Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Rechenschaftsberichte des Vorstands und der beiden Kassenprüfer

b)     Entlastung des Vorstands, der Kassierer und der Kassenprüfer

c)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer

d)     Festsetzung der Höhe der Beiträge

e)     Beschlussfassung über die Änderung der Satzung. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesendenMitglieder erforderlich.

f)       Beschlussfassung über die Berufung gegen eine Ausschließung

g)     Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1)   Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2)   Die §§ 8 und 9 dieser Satzung gelten entsprechend.

 

§ 11

Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus

a)     dem Vorsitzenden

b)     dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

d)     dem 1. Kassierer

e)     dem 2. Kassierer

f)       dem Schriftführer

g)     den acht Beisitzern

h)     den zwei Jugendvertretern.

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind

a)  der Vorsitzende

b)  der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende

c)   der 1. und 2. Kassierer

d)  der Schriftführer

(3)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden einzeln oder, im Falle seiner Verhinderung, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden mit je einem weiteren Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB vertreten. Der Vorstand nach § 26 BGB ist berechtigt, ein Mitglied des Vorstands zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen im Einzelfall allein zu ermächtigen. Die Ermächtigung muss schriftlich erteilt werden.

(4)   Weiteres regelt der Vorstand durch die Geschäftsordnung.

(5)   Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

§ 12

Amtsdauer des Vorstandes

(1)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzeln zu wählen.

(2)   Die Amtsdauer der gemäß § 11, Ziffer 1 und 2 nachgewählten Vorstandsmitglieder endet gemeinsam mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.

(3)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Restvorstand einen Nachfolger mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmen. Der Nachfolger ist dann bis zur Neuwahl des gesamten Vorstandes im Amt.

Diese Regelung gilt nicht für das Amt des Vorsitzenden.

 

§ 13

Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

 (1)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b)     Einberufung der Mitgliederversammlung

c)      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d)     Erstellung eines Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes

e)     Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand

f)       Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

g)     Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

h)     Beschlussfassung über die Beitragsbefreiung in begründeten Einzelfällen.

 (2)   Der Datenschutz wird in einer gesonderten „Datenschutzordnung“ festgelegt.

  

§ 14

Kassenprüfer

 (1)   Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kasse und die Buchführung zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Sie beraten dabei den Vorstand. Sie haben das Recht, in der Zwischenzeit Kontrollen vorzunehmen.

 (2)   Für die Amtsdauer der Kassenprüfer gilt § 12 entsprechend.

  

§ 15

Auflösung des Vereins

 (1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 (2)   Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 (3)    Die Liquidation ist durch den amtierenden Vorstand abzuwickeln.

 (4)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg im Breisgau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (insbesondere zu gleichen Teilen an die bestehenden Kindertagesstätten im Stadtteil Landwasser).

 

§ 16

Schlussbestimmungen

(1)   Vorstehende Satzung wurde von der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 15.05.2023 und 25.04.2024 beschlossen.

(2)   Diese Satzung ersetzt alle vorhergehenden Satzungen. Sie tritt nach Eintrag des vorgenannten Beschlusses in das Vereinsregister des Registergerichtes beim Amtsgericht Freiburg i. Br. in Kraft.

(3)   Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtlich unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.